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§ 6 FlexKapGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats

§ 6.

Neben den in § 29 Abs. 1 GmbHG geregelten Fällen muss ein Aufsichtsrat auch dann bestellt werden, wenn die Gesellschaft zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 2 und 4 UGB ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012473

Dokumentnummer

NOR40258601

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