Einzahlungen auf die Stammeinlagen
§ 5.
Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss abweichend von § 10 Abs. 1 erster Satz GmbHG mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 1 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 1 Euro bar zu leisten ist, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20012473
Dokumentnummer
NOR40258600
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