Inkrafttreten
§ 28.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die Bundesministerin für Justiz hat im Jahr 2027 auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen mit der in § 12 geregelten Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung zu prüfen und dem Nationalrat darüber zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20012473
Dokumentnummer
NOR40258623
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