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§ 15 FlexKapGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Erwerb eigener Geschäftsanteile

§ 15.

(1) Die Gesellschaft darf eigene Geschäftsanteile nur erwerben:

  1. 1. unentgeltlich oder im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft;
  2. 2. durch Gesamtrechtsnachfolge;
  3. 3. zur Entschädigung von Minderheitsgesellschafterinnen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
  4. 4. aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals;
  5. 5. aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung oder einer höchstens 30 Monate geltenden Ermächtigung der Generalversammlung, wobei die Generalversammlung die Geschäftsführung auch ermächtigen kann, die eigenen Geschäftsanteile ohne weiteren Generalversammlungsbeschluss einzuziehen;
  6. 6. im Fall von Unternehmenswert-Anteilen im Sinn des § 9.

(2) Der Beschluss der Generalversammlung nach Abs. 1 Z 4 und Z 5 bedarf, wenn der Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit festsetzt, einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss hat den Anteil der zu erwerbenden Geschäftsanteile am Stammkapital, die Personen, deren Geschäftsanteile rückerworben werden sollen, den Rückerwerbspreis oder die Grundlagen seiner Berechnung und gegebenenfalls die Geltungsdauer der Ermächtigung festzulegen. Wird die Geschäftsführung zum Rückerwerb eigener Geschäftsanteile ermächtigt, hat sie vor der Durchführung die Gesellschafterinnen über die Bedingungen des Rückerwerbs schriftlich zu informieren. Die Information hat in der Form zu geschehen, wie es der Gesellschaftsvertrag für die Kommunikation mit Gesellschafterinnen vorsieht.

(3) Die Veräußerung eigener Geschäftsanteile ist nur aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung oder einer Ermächtigung der Generalversammlung zulässig. Abs 2 gilt sinngemäß.

(4) Der mit den von der Gesellschaft gemäß Abs. 1 Z 5 erworbenen Geschäftsanteilen verbundene Anteil am Stammkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Geschäftsanteilen, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, ein Drittel des Stammkapitals nicht übersteigen. In den Fällen des Abs. 1 Z 3, 5 und 6 ist der Erwerb ferner nur zulässig, wenn der Erwerbspreis aus frei ausschüttbarem Vermögen der Gesellschaft finanziert werden kann. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 und 5 ist der Erwerb überdies nur zulässig, wenn auf die Geschäftsanteile die Einlagen voll geleistet sind.

(5) Die Wirksamkeit des Erwerbs eigener Geschäftsanteile wird durch einen Verstoß gegen Abs. 1 bis 4 nicht berührt. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Geschäftsanteile ist rechtsunwirksam, soweit der Erwerb gegen Abs. 1 oder 4 verstößt.

(6) Aus eigenen Geschäftsanteilen stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder eine andere Person, der Geschäftsanteile für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 189a Z 7 UGB) gehören, kann aus diesen Geschäftsanteilen das Stimmrecht und das Bezugsrecht nicht ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012473

Dokumentnummer

NOR40258610

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