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§ 14 FlexKapGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Teilbarkeit des Geschäftsanteils

§ 14.

Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist abweichend von § 79 Abs. 1 GmbHG zulässig, sofern sie im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012473

Dokumentnummer

NOR40258609

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