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§ 29b FAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

Zweckzuschuss an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

§ 29b.

(1) Der Bund gewährt den Ländern einen Zweckzuschuss in Höhe von 166,86 Millionen Euro.

(2) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen, BGBl. I Nr. 140/2022, sind anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(3) Der Bund überweist von diesem Zweckzuschuss

  1. 1. 50 Millionen Euro bis 18. September 2026 und
  2. 2. die restlichen Mittel in den Jahren 2029 bis 2031 in drei gleich großen Tranchen jeweils bis zum 15. Jänner. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass eine oder mehrere dieser Tranchen oder Teile davon in früheren Jahren zu einem in der Verordnung festzulegenden Termin überwiesen werden, wenn die budgetäre Entwicklung des Bundeshaushalts diese Verschiebung ermöglicht, ohne die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen sowie der Verpflichtungen des Bundes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt 2025 zu gefährden.

(4) Die Aufteilung des Zweckzuschusses erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro):

Burgenland

5,592

Kärnten

10,869

Niederösterreich

31,546

Oberösterreich

27,475

Salzburg

10,724

Steiermark

23,332

Tirol

14,301

Vorarlberg

7,629

Wien

35,392

Summe

166,860

  

(5) Die Länder berichten dem Bund bis Ende des Jahres 2027 über die Verwendung der 50 Millionen Euro gemäß Abs. 3 Z 1 und binnen eines Jahres nach der letzten Überweisung über die Verwendung der restlichen Mittel gemäß Abs. 3 Z 2.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40279944

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