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§ 30 FAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

IV. Klimaschutzkoordinations- und Verantwortlichkeitsmechanismus

Erarbeitung und Umsetzung von Klimaschutz-Maßnahmen

§ 30.

(1) Zur Einhaltung unionsrechtlicher und völkerrechtlicher Verpflichtungen im Klimaschutz erarbeiten Bund und Länder in regelmäßigen Abständen wirksame Maßnahmen und halten diese in gemeinsamen Maßnahmenprogrammen fest. Die Maßnahmen des Bundes und der Länder ergeben sich aus der Besorgung ihrer jeweiligen kompetenzrechtlichen Aufgaben in den Sektoren Abfallwirtschaft, Energie und Industrie (Nicht-Emissionshandel), fluorierte Gase, Gebäude, Landwirtschaft und Verkehr. Alle erarbeiteten Maßnahmen sind unverzüglich umzusetzen.

(2) Maßnahmen können unter anderem Änderungen im Ordnungsrecht, Verbesserungen in der Vollziehung, Fördermaßnahmen sowie fiskalpolitische Maßnahmen sein.

(3) Für den Fall, dass die für die Republik Österreich unionsrechtlich oder völkerrechtlich geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen überschritten werden oder nur aufgrund von Ankäufen von Klimaschutz-Zertifikaten (§ 31) nicht überschritten werden, setzen Bund und Länder umgehend verstärkte Maßnahmen aus der Besorgung ihrer jeweiligen kompetenzrechtlichen Aufgaben, um die Einhaltung dieser Höchstmengen mit nationalen Maßnahmen sicherzustellen.

Schlagworte

Klimaschutzkoordinationsmechanismus

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40258558

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