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§ 28 FAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Bedarfszuweisung an Länder – Glücksspiel

§ 28.

Der Bund gewährt den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien unter folgenden Voraussetzungen eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt:

  1. 1. Für Kärnten, Niederösterreich und Steiermark gilt Folgendes:
  1. a) Die jährlichen Einnahmen des Landes und der Gemeinden dieses Landes aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLTAbgabe (§ 15) sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.
  2. b) Die jährlichen Garantiebeträge betragen für

Kärnten

8,4 Millionen Euro

Niederösterreich

20,0 Millionen Euro

Steiermark

18,1 Millionen Euro

  

  1. c) Die Garantiebeträge werden aliquot gekürzt, wenn in einem Land das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden oder wenn in den Bewilligungen die Bedingungen für den Spielverlauf unter den Grenzen des § 5 Abs. 5 GSpG bleiben.
  2. d) Die Bedarfszuweisung beträgt in diesem Fall 100 % der Differenz zwischen dem Garantiebetrag und den Einnahmen der Länder und Gemeinden aus dem Zuschlag.
  1. 2. Für Wien gilt Folgendes:
  1. a) Die jährlichen Einnahmen Wiens (als Land und Gemeinde) aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT Abgabe sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.
  2. b) Der jährliche Garantiebetrag beträgt 55,0 Millionen Euro.
  3. c) Die Bedarfszuweisung beträgt in diesem Fall 100 % der Differenz zwischen dem Garantiebetrag und den Einnahmen Wiens aus dem Zuschlag. Dieser Prozentsatz wird aliquot gekürzt, wenn in Wien das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden.
  4. d) Die Bedarfszuweisung ist mit den Einnahmen des Bundes aus der Bundesautomaten- und VLTAbgabe aus Standorten in Wien begrenzt.
  1. 3. Für die zeitliche Abgrenzung der Einnahmen aus den Zuschlägen sind die Einnahmen aus Zuschlägen der Finanzbehörden des Bundes bestimmend.
  2. 4. Der Bund überweist bis 20. November eines jeden Jahres einen Vorschuss in Höhe von 90 % der geschätzten Bedarfszuweisung, die Differenz zum endgültigen Jahresbetrag ist bis 28. Februar des folgenden Jahres zu überweisen. Ein Anteil der Bedarfszuweisung, der dem Anteil der Gemeinden am Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLTAbgabe entspricht, ist von den Ländern für Bedarfszuweisungen an Gemeinden zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40258556

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