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§ 15 FAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zuschlagsabgaben

§ 15.

(1) Zuschlagsabgaben sind die Bundesautomaten- und VLT‑Abgabe und die Zuschläge zu diesen Abgaben.

(2) Das Ausmaß der Zuschläge darf 150 % zur Bundesautomaten- und VLT‑Abgabe nicht übersteigen und ist durch den Landesgesetzgeber sowohl hinsichtlich der Höhe als auch allfälliger Anteile der Gemeinden für alle Steuertatbestände eines Landes einheitlich festzulegen.

(3) Die Erträge aus den Zuschlägen der Länder (Gemeinden) werden von der Finanzverwaltung des Bundes im jeweils darauffolgenden Monat überwiesen. Insoweit die Landesgesetzgebung eine Beteiligung der Gemeinden an den Zuschlägen vorsieht, werden diese Anteile vom Land an die Gemeinden weitergeleitet. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, dem Land die für eine Aufteilung nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40258543

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