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§ 4 VersSt-IPV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Inkrafttretensbestimmung

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf bestehende Versicherungsverhältnisse, soweit Zahlungen von Versicherungsentgelten nach dem 31. Dezember 2023 fällig werden, sowie auf neu begründete Versicherungsverhältnisse anzuwenden. Davon abweichend gilt die Informationsverpflichtung an das Finanzamt Österreich für jene Versicherungsverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2024 begründet werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012470

Dokumentnummer

NOR40258505

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