Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 7.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Abweichend zu § 3 Abs. 1 wird der Zuschuss gemäß § 2 im Jahr 2024 vom Bundesminister für Inneres bis 30. Juni an die Länder überwiesen.
(3) Abweichend zu § 4 Abs. 4 werden die Zuwendungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 im Jahr 2024 vom Bundesminister für Inneres bis 30. Juni an den ÖZSV sowie an die Dachorganisationen überwiesen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
20012457
Dokumentnummer
NOR40258231
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