Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen im Freien
§ 34.
(1) Unbeschadet Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen Luftfahrzeuge im Freien mit brennbaren Flüssigkeiten nur betankt oder enttankt werden:
- 1. bei abgestellten Triebwerken,
- 2. wenn das Luftfahrzeug und das Tankgerät miteinander leitend verbunden sind und
- 3. wenn im direkten Nahbereich von Tanköffnungen und Tankentlüftungen keine funkenbildenden Geräte in Betrieb sind und keine Tätigkeiten mit funkenziehenden Werkzeugen durchgeführt werden.
(2) Das Betanken oder Enttanken von Luftfahrzeugen mit brennbaren Flüssigkeiten bei laufenden Triebwerken ist nur zulässig, wenn dem Betreiber des Luftfahrzeuges ein entsprechendes Verfahren bewilligt wurde und der Zivilflugplatzhalters kein generelles Verbot der Betankung und Enttankung von Luftfahrzeugen mit laufenden Triebwerken ausgesprochen hat.
(3) Während des Betankens oder Enttankens eines Luftfahrzeuges mit brennbaren Flüssigkeiten dürfen elektrische Anlagen oder Geräte im Luftfahrzeug nur betätigt oder betrieben werden, wenn sie funkensicher sind.
(4) Das Überfließen oder Verschütten von Betriebsstoffen ist zu vermeiden. Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass verschütteter Betriebsstoff unverzüglich in einer jede Gefährdung ausschließenden Weise beseitigt wird.
(5) Vor dem Betanken oder Enttanken sind ausreichende Vorkehrungen für die sofortige Feuerlöschung zu treffen. Insbesondere müssen genügend geeignete Feuerlöschgeräte zur Verfügung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
20012453
Dokumentnummer
NOR40258191
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