Arbeiten auf Bewegungsflächen und Sicherheitsstreifen
§ 32.
Die Abwicklung des Flugplatzbetriebes und die Durchführung von Arbeiten auf Bewegungsflächen und Sicherheitsstreifen sind gleichzeitig insoweit zulässig, als hierdurch die Sicherheit des Flugplatzbetriebes nicht beeinträchtigt wird und bei kontrollierten Zivilflugplätzen die unmittelbare Übermittlung von Anweisungen der Flugplatzkontrollstelle jederzeit gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
20012453
Dokumentnummer
NOR40258189
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