Teilaufhebung von Urteilen
§ 2.
(1) Ist ein Urteil auch aufgrund anderer als der in § 1 Abs. 1 genannten Strafbestimmungen ergangen, so wird der Teil des Urteils aufgehoben, der auf den in § 1 Abs. 1 genannten Strafvorschriften beruht.
(2) Abs. 1 gilt für die Anordnung von mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
20012452
Dokumentnummer
NOR40258150
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