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§ 14 Kosmetik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 14.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Februar 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(3) Die §§ 2 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kosmetiker (Kosmetiker-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 638/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2006, treten mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.

(4) Die Kosmetiker-Ausbildungsordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 31. Jänner 2024 gemäß der Kosmetiker-Ausbildungsordnung ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.

(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Kosmetiker-Ausbildungsordnung ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 6 bis 14 der Kosmetiker-Ausbidungsordnung, antreten.

(7) Lehrzeiten, die gemäß der Kosmetiker-Ausbildungsordnung absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen. Für Lehrlinge, die bereits Lehrzeiten gemäß der Kosmetiker-Ausbildungsordnung aufgrund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Lehrvertrages absolviert haben, ist die Eintragung eines Lehrvertrages auf Grundlage dieser Verordnung im selben Lehrbetrieb ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012445

Dokumentnummer

NOR40257966

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