Verhältniszahlen
§ 13.
(1) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG werden abweichend von § 8 Abs. 5 BAG die nachstehenden Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt:
Eine fachlich einschlägig ausgebildete Person | zwei Lehrlinge |
Zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen | zwei Lehrlinge |
Drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen | drei Lehrlinge |
Vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen | vier Lehrlinge |
Auf je drei weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen | ein weiterer Lehrling |
(2) Als fachlich einschlägig ausgebildet gelten der Ausbilder oder die Ausbilderin (§ 8 Abs. 9 BAG) sowie Personen mit Lehrabschluss gemäß dieser Verordnung oder gemäß einer Verordnung, an deren Stelle diese Verordnung getreten ist (Vorgängerlehrberuf), Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Lehrberuf abgelegt haben und mindestens zwei Jahre fachlich einschlägige Praxis nachweisen können und Personen, die mindestens fünf Jahre fachlich einschlägige Praxis nachweisen können.
(3) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG werden abweichend von § 8 Abs. 10 BAG die nachstehenden Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten Ausbilder oder Ausbilderinnen festgelegt:
Ein Ausbilder oder eine Ausbilderin, der/die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist | drei Lehrlinge |
Ein Ausbilder oder eine Ausbilderin, der/die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist | acht Lehrlinge |
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Gesetzesnummer
20012445
Dokumentnummer
NOR40257965
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