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§ 12 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Spezialmodul Gebäudetechnik

§ 12.

Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Gebäudetechnik:

10. Kompetenzbereich: Gebäudetechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 10.1.1 die Gebäudesystemtechnik (Bus-System samt notwendigem Steuerungsnetz) bezüglich der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage sowie die Funktion der dazu notwendigen Geräte wie Sensoren zur Messung von Zustandsgrößen in Gebäuden (zB Temperatur und Feuchtigkeit), Aktoren, Leitungen und dessen Steuerung mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones des notwendigen Steuerungsnetzes erläutern.
  1. 10.1.2 das Zusammenwirken der Einzelkomponenten der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage mit der in der Anlage befindlichen Steuerung erläutern.
  1. 10.1.3 für bestehende und neu zu errichtende Anlagen, Konzepte für ein optimiertes Zusammenspiel der Einzelkomponenten der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage erstellen.
  1. 10.1.4 die Digitalisierung von Wohnungen, Gebäuden und Städten durch intelligente und digitale Vernetzung (Kabel, Funk) zur Kommunikation zwischen elektrischen Betriebsmitteln und Geräten untereinander mittels eines gemeinsamen Protokolls und deren Steuerung mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage erläutern.
  1. 10.1.5 elektrische Motoren und dazu notwendige Hilfsmittel (zB Elemente zur Kraftübertragung) auswählen sowie die elektrische Versorgung planen, dimensionieren und anschließen.
  1. 10.1.6 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Steuerungsnetzen sowie Bussystemen samt den dazu notwendigen Geräten der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage eingrenzen, auffinden und beheben.
  1. 10.1.7 bei der Planung von Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage (unter Beachtung der Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen der Gebäudesystemtechnik) samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones mitwirken.
  1. 10.1.8 Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones nach Plänen errichten, programmieren, prüfen, dokumentieren und in Betrieb nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag.
  1. 10.1.9 Änderungen (zB zur Effizienzsteigerung oder Systemoptimierung) und Erweiterungen an Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones nach Plänen durchführen.
  1. 10.1.10 Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit überprüfen und gemäß Inbetriebnahmeprotokollen in Betrieb nehmen.
  1. 10.1.11 Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets, Smartphones oder Sprachassistenten nach Überprüfung der Funktionstüchtigkeit mit allen relevanten Dokumenten an Kunden und Kundinnen übergeben.
  1. 10.1.12 Kundinnen und Kunden für die Steuerung und Wartung von Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage mittels Apps auf Endgeräten wie Tablets oder Smartphones einschulen.
  1. 10.1.13 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones eingrenzen, auffinden und beheben.
 

Schlagworte

Klimaanlage, Heizungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20012442

Dokumentnummer

NOR40257883

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