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Artikel 4 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

ABSCHNITT III

ALTERS-, INVALIDITÄTS- UND HINTERBLIEBENENPENSIONEN

Artikel 4

Leistungsfeststellung oder laufender Anspruch

  1. (a) Für die Anwendung dieses Artikels bedeutet „Stelle“, für Österreich, den zuständigen Träger und, für Québec, die Verbindungsstelle.
  2. (b) Für die Durchführung des Abschnitts III der Vereinbarung hat die Stelle, die einen Antrag erhält, die Stelle der anderen Vertragspartei zu benachrichtigen, sofern ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei bestehen könnte, und den Tag des Empfangs des Antrags zu bestätigen.
  3. (c) Erhält eine Stelle einen Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, so hat sie den Antrag unverzüglich dieser Stelle dera nderen Vertragspartei zu übermitteln und den Tag des Empfangs des Antrags zu bestätigen.
  4. (d) Eine Stelle hat alle ihre verfügbaren Informationen, die für die Stelle der anderen Vertragspartei notwendig sein könnten, um den Leistungsanspruch der betreffenden Person festzustellen, zu übermitteln.
  5. (e) Eine Stelle hat jede personenbezogene Information, die sie als Teil des Antrages erhält, zu zertifizieren und zu bestätigen, dass diese Information mit den maßgebenden Belegen übereinstimmt. Diese Stelle muss der Stelle der anderen Vertragspartei diese Belege nicht übermitteln, wenn deren Inhalt zertifiziert wurde. Die Verbindungsstellen werden jene Informationen, die zertifiziert werden sollen, sowie die Methode der Zertifizierung vereinbaren.
  6. (f) Eine Stelle hat, soweit es die Vereinbarung zulässt, ihr verfügbare ärztliche Informationen betreffend die Erwerbsunfähigkeit einer Person der Stelle der anderen Vertragspartei zur Verfügung zu stellen.
  7. (g) Eine Stelle hat der Stelle der anderen Vertragspartei Informationen über Versicherungszeiten und jede nach den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften verfügbaren anderen Informationen, die für diese Stelle der anderen Vertragspartei notwendig sind, um einen Leistungsanspruch einer Person festzustellen, zu übermitteln. Eine Stelle kann auch von der Stelle der anderen Vertragspartei jede zusätzliche Information, wie zum Beispiel über Versicherungszeiten in Österreich, anfordern, die notwendig ist, um den Leistungsanspruch nach den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen.
  8. (h) Jeder zuständige Träger hat Leistungsansprüche einer Person nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen und dann die Person und die Stelle der anderen Vertragspartei über ihre Entscheidung, die Leistung zu gewähren oder zu verweigern, zu benachrichtigen. Sie hat auch den Antragsteller über alle verfügbaren Rechtsmittel sowie die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen zu benachrichtigen.
  9. (i) Auf Anfrage haben die Stellen alle ihnen verfügbaren Informationen, die notwendig sein könnten, um den Leistungsanspruch einer Person aufrecht zu erhalten, auszutauschen.
  10. (j) Wenn eine Stelle davon Kenntnis erlangt, dass eine Person auch Leistungen nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei erhält, so hat sie die Stelle der anderen Partei über den Tod dieser Person zu benachrichtigen.

Schlagworte

Alterspension, Invaliditätspension

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012430

Dokumentnummer

NOR40257585

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