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Artikel 11 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Artikel 11

Inkrafttreten

  1. (a) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit der Vereinbarung in Kraft und bleibt solange wie die Vereinbarung in Kraft.
  2. (b) Die zuständigen Behörden können diese Verwaltungsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich ändern.

GESCHEHEN zu Montreal, am 14. Dezember 2022, in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012430

Dokumentnummer

NOR40257592

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