Artikel 6
Zuständige Behörden
(1) Die Vertragsparteien haben die folgenden zuständigen Behörden (im Folgenden: die zuständigen Behörden“) für die Durchführung der Vereinbarung ernannt:
- Für österreichische Bundesregierung:
- – Bundesministerium für Inneres;
- – Generaldirektion für die Öffentliche Sicherheit
- Für die Regierung der Republik Moldau:
- – Ministerium für Innere Angelegenheiten;
- – Polizeigeneralinspektion
- – Generalinspektion der Grenzpolizei
- – Generalstaatsanwaltschaft
- – Der Zolldienst des Finanzministeriums;
- Das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Moldau ist die zuständige Behörde für Ersuchen, welche im Rahmen dieser Vereinbarung von dem Bundeministerium für Inneres der Republik Österreich gestellt werden.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich auf diplomatischem Wege über Änderungen in Bezug auf die Zuständigkeit oder Bezeichnung dieser zuständigen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20012426
Dokumentnummer
NOR40257538
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