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Artikel 6 Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 6

Zuständige Behörden

(1) Die Vertragsparteien haben die folgenden zuständigen Behörden (im Folgenden: die zuständigen Behörden“) für die Durchführung der Vereinbarung ernannt:

  1. Bundesministerium für Inneres;
  2. Generaldirektion für die Öffentliche Sicherheit
  1. Ministerium für Innere Angelegenheiten;
  2. Polizeigeneralinspektion
  3. Generalinspektion der Grenzpolizei
  4. Generalstaatsanwaltschaft
  5. Der Zolldienst des Finanzministeriums;

(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich auf diplomatischem Wege über Änderungen in Bezug auf die Zuständigkeit oder Bezeichnung dieser zuständigen Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012426

Dokumentnummer

NOR40257538

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