Artikel 9
Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen in Verträgen Schiedsgerichtsklauseln gemäß den von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNICITRAL) ausgearbeiteten Regeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichtes eines Unterzeichnerstaates des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
20012397
Dokumentnummer
NOR40256993
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