vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 FamValVO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2023

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 4.

Für das Kalenderjahr 2024 wird der Betrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auf Grund des § 108f ASVG statt 61,8 € mit 67,8 € festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024

Gesetzesnummer

20012396

Dokumentnummer

NOR40256983

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)