Aufgaben der Präsidentschaftskanzlei und des Bundeskanzleramtes
§ 19.
Die Erteilung des Auftrages zur Herstellung der im zweiten und vierten Abschnitt dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Dekorationen, die Aufbewahrung derselben, die Ausfertigung der Beurkundungsdekrete und die Führung eines Verzeichnisses über die verliehenen Ehrenzeichen obliegt der Präsidentschaftskanzlei. Hinsichtlich des dritten Abschnitts kommen diese Aufgaben dem Bundeskanzleramt zu.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20012394
Dokumentnummer
NOR40256947
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