5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen Rechte der Ausgezeichneten
§ 17.
(1) Jede bzw. jeder Ausgezeichnete ist berechtigt, das Ehrenzeichen anzulegen und zu tragen sowie sich als Besitzerin bzw. Besitzer dieses Ehrenzeichens zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden. Das Tragen des Ehrenzeichens ist der bzw. dem Ausgezeichneten vorbehalten.
(2) Personen, denen ein Ehrenzeichen verliehen wird, erhalten ein Beurkundungsdekret.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20012394
Dokumentnummer
NOR40256945
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