Aufbau der Grundausbildung
§ 5.
(1) Die Grundausbildung besteht aus
- 1. der Basisausbildung,
- 2. der theoretischen Ausbildung und
- 3. der praktischen Verwendung (Ausbildungsturnus).
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen in den einzelnen Organisationseinheiten teilweise getrennt.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
20012381
Dokumentnummer
NOR40256394
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