vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 BEV-GA-V 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2023

Prüfungskommission

§ 11.

(1) Gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 sind für die Durchführung der Dienstprüfungen von der obersten Dienstbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich Prüfungskommissionen zu bilden. Für den Anwendungsbereich dieser Verordnung ist im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Prüfungskommission zu bestellen. Die Kommissionsmitglieder werden als Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenats tätig. Ein Prüfungssenat besteht aus mindestens zwei Personen, von denen eine den Vorsitz führt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(2) Die oder der Vorsitzende sowie zwei Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Ausscheiden oder bei Bedarf an weiteren Mitgliedern kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(3) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit Zurücklegen der Funktion. Sie ruht während der Dauer einer Karenzierung, einer (vorläufigen) Suspendierung oder eines laufenden Disziplinarverfahrens.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

Schlagworte

Eichwesen

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

20012381

Dokumentnummer

NOR40256400

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte