Eingesetzte Vollbeschäftigungsäquivalente
§ 6.
Die Zahl der eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente wird auf Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß § 3 abzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente wie folgt ermittelt:
- 1. Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:
- Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind durch (100 x 12) zu teilen.
- 2. Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus dem Datenfeld MDL sind zu addieren und durch (4,33 x 12 x 40) zu teilen.
- 3. Der Summe der gemäß Z 1 errechneten Vollbeschäftigungsäquivalente (Grundbeschäftigung) sind die gemäß Z 2 ermittelten Vollbeschäftigungsäquivalente (umgerechnete Mehrdienstleistungen) hinzuzuzählen.
- 4. Die so ermittelte Zahl der eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
20012347
Dokumentnummer
NOR40255493
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