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§ 6 AdminAss-Controllingverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Eingesetzte Vollbeschäftigungsäquivalente

§ 6.

Die Zahl der eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente wird auf Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß § 3 abzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente wie folgt ermittelt:

  1. 1. Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:
  1. 2. Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus dem Datenfeld MDL sind zu addieren und durch (4,33 x 12 x 40) zu teilen.
  2. 3. Der Summe der gemäß Z 1 errechneten Vollbeschäftigungsäquivalente (Grundbeschäftigung) sind die gemäß Z 2 ermittelten Vollbeschäftigungsäquivalente (umgerechnete Mehrdienstleistungen) hinzuzuzählen.
  3. 4. Die so ermittelte Zahl der eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

20012347

Dokumentnummer

NOR40255493

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