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Anhang 2 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Anhang 2

Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gelten (Verweis Artikel 11 Absatz 4)

Liegt keine Passkopie der Person vor, so kann die gültige Annahme der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei vorbehaltlich der von der ersuchten Vertragspartei festgestellten Echtheit auf zwei der folgenden Dokumente gestützt werden:

  1. 1) Verweis auf eine gültige indische Reisepassnummer aus dem Europäischen Visa-Informationssystem (VIS);
  2. 2) gültiger oder abgelaufener nationaler Personalausweis;
  3. 3) Nachweis der Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft;
  4. 4) abgelaufenes Ersatzreisedokument bzw. konsularischer Laissez-Passer;
  5. 5) gegebenenfalls abgelaufenes europäisches Reisedokument (Europäischer Laissez-Passer) oder von den indischen Behörden ausgestelltes internationales Reisedokument;
  6. 6) Nachweis der Einbürgerung oder Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit;
  7. 7) Militärausweis;
  8. 8) Seefahrtsbuch oder Ausweisdokument für Seeleute, ausgestellt gemäß der Genfer Konvention vom 19. Juni 2003 und dem Londoner Übereinkommen vom 9. April 1965;
  9. 9) alle anderen von einem anderen Staat ausgestellten, mit einem Lichtbild versehenen staatlichen Dokumente, in denen die Staatsangehörigkeit angeführt ist oder aus denen sie klar hervorgeht, wie z. B. Führerschein oder Geburtsurkunde;
  10. 10) Fotokopien und digitale Kopien der oben genannten Dokumente;
  11. 11) die positive Beantwortung eines Rückführungsersuchens;
  12. 12) eine durch die Justiz- oder Verwaltungsbehörden der ersuchenden Vertragspartei

Schlagworte

Justizbehörde

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255393

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