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Artikel 3 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Teil 3

Zusammenarbeit zur Erleichterung einer fairen Mobilität

Artikel 3

Zulassung von Studierenden; Erwerb erster beruflicher Erfahrungen

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die österreichisch-indische Zusammenarbeit durch den Austausch von Studierenden zu verstärken, die an einer anerkannten Hochschuleinrichtung immatrikuliert sind und ihr Studium in Indien oder Österreich im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union aufnehmen oder fortsetzen wollen. Zu diesem Zweck ermöglicht ein Aufenthaltstitel für Studierende indischen Staatsangehörigen gegenwärtig einen befristeten Aufenthalt zum Zweck des Studiums an anerkannten Hochschulen. Der befristete Aufenthalt kann im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union verlängert werden, wenn Fortschritte auf dem Weg zum Studienabschluss nachgewiesen werden.

(2) Die Möglichkeiten, die indischen Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Bezug auf die Hochschulausbildung einschließlich studienbezogener Praktika in Österreich zur Verfügung stehen, sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde.

(3) Die Vertragsparteien unterrichten einander in der in Artikel 15 genannten Gemeinsamen Arbeitsgruppe regelmäßig über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Studierenden und richten einen bilateralen Austausch über die Möglichkeiten im Rahmen ihres jeweiligen Einwanderungsrechts ein.

(4) Die österreichische Vertragspartei stellt im Rahmen des geltenden nationalen Rechtsund des Rechts der Europäischen Union Aufenthaltstitel zu Studienzwecken in der Republik Österreich für berechtigte indische Staatsangehörige aus. Die österreichische Vertragspartei wird Mittel und Wege prüfen, um sicherzustellen, dass die Aufenthaltstitel für Studierende unter Berücksichtigung der akademischen Erfordernisse so rasch wie möglich erteilt werden.

(5) Beide Vertragsparteien bemühen sich, Studierende über die Möglichkeiten der Arbeitssuche nach Abschluss der akademischen Ausbildung im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union zu informieren. Indischen Studierenden, die nach Abschluss ihrer akademischen Ausbildung an einer anerkannten Universität oder einer anderen anerkannten tertiären Bildungseinrichtung in der Republik Österreich erste Berufserfahrungen sammeln wollen, kann die Erlaubnis erteilt werden, ihren befristeten Aufenthalt in der Republik Österreich zum Zweck der Arbeitssuche im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union für bis zu 12 Monate fortzusetzen, und zwar entsprechend der in der Republik Österreicherworbenen Qualifikation.

(6) Nach erfolgreicher Arbeitssuche in Österreich kann im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel zum Zweck der qualifizierten Beschäftigung erteilt werden. Weitere Informationen für indische Staatsangehörige hinsichtlich der Aufenthaltsdauer und der Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255373

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