Alternative Lehrkonzepte
§ 9.
Die Ausbildungsleitung kann in begründeten Fällen nach Zustimmung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Finanzen alternative Lehrkonzepte entwickeln, sofern dadurch für die Auszubildenden die Erreichung des Lernzieles und eine angemessene Erfolgskontrolle gewährleistet sind. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist jedenfalls zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
20012329
Dokumentnummer
NOR40255072
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