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§ 9 Grundausbildungsverordnung-BMF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2023

Alternative Lehrkonzepte

§ 9.

Die Ausbildungsleitung kann in begründeten Fällen nach Zustimmung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Finanzen alternative Lehrkonzepte entwickeln, sofern dadurch für die Auszubildenden die Erreichung des Lernzieles und eine angemessene Erfolgskontrolle gewährleistet sind. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist jedenfalls zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20012329

Dokumentnummer

NOR40255072

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