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§ 4 Grundausbildungsverordnung-BMF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2023

Ausbildungsplan

§ 4.

(1) Die Ausbildungsleitung hat bei Erstellung des Ausbildungsplans die unmittelbare Führungskraft der Auszubildenden, die Ausbildenden sowie die Auszubildenden in geeigneter Form einzubeziehen. Die persönlichen Verhältnisse der Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind bei der Festlegung des Ablaufs der Ausbildung angemessen zu berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan sind die für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweilige Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgesehenen theoretischen Module, einschließlich der jeweils ausgewählten Lernmethode sowie die praktischen Ausbildungsmaßnahmen laut Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“, aufzunehmen.

(3) Der Ausbildungsplan ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Zuweisung zur Grundausbildung möglich ist. Auszubildenden Vertragsbediensteten ist die Grundausbildung jedenfalls so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die Dienstprüfung innerhalb der nach § 67 VBG i.V.m. § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG für die jeweilige Entlohnungsgruppe vorgesehenen Zeit abgelegt werden kann. Auf allfällige Sonderregelungen ist Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Lerninhalt

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20012329

Dokumentnummer

NOR40255067

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