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§ 15 Grundausbildungsverordnung-BMF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2023

Trainierende

§ 15.

(1) Die Auswahl der Trainierenden erfolgt nach Maßgabe strategisch definierter Qualifizierungsstandards durch die Bundesfinanzakademie. Der Einsatz erfolgt im Einvernehmen mit der Dienstbehördenleitung bzw. Personalstellenleitung.

(2) Die Trainierenden haben über fundiertes Wissen in fachlicher sowie in didaktischer, andragogischer und methodischer Hinsicht zu verfügen und dieses aktuell zu halten.

(3) Zur Erfüllung der anforderungsbasierten Lernziele der Auszubildenden haben Trainierende insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1. Vorbildwirkung als Repräsentantinnen und Repräsentanten der Finanzverwaltung;
  2. 2. Vermittlung der definierten Ausbildungsinhalte;
  3. 3. Förderung selbstorganisierter Lernphasen;
  4. 4. Förderung des Wissenstransfers;
  5. 5. lernzielorientierter Einsatz von digitalen, teilnehmeraktiven, handlungsorientierten und zielgruppenadäquaten Trainingsmethoden.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20012329

Dokumentnummer

NOR40255078

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