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§ 14 Grundausbildungsverordnung-BMF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2023

Bundesfinanzakademie

§ 14.

(1) Der Bundesfinanzakademie obliegt das operative Bildungsmanagement mit einer wirkungsorientierten Ausrichtung der Bildungsmaßnahmen innerhalb einer ganzheitlichen und innovativen Lernarchitektur sowie die Evaluierung der eigenen Aktivitäten. Sie ist für die Umsetzung der kompetenzorientierten Lehr- und Lernziele sowie der Lehr- und Lernprozesse der ihr übertragenen Bildungsmaßnahmen verantwortlich.

(2) Die Bundesfinanzakademie hat basierend auf den strategischen Zielsetzungen des Bundesministeriums für Finanzen eine zeitgerechte Planung von Bildungsmaßnahmen sicherzustellen. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.

(3) Als zentrale Bildungseinrichtung des Finanzressorts fördert die Bundesfinanzakademie eine lebendige und in der Gesamtorganisation verankerte Lernkultur.

Schlagworte

Lehrziel, Lehrprozess

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20012329

Dokumentnummer

NOR40255077

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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