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§ 12 Grundausbildungsverordnung-BMF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2023

Ausbildungsleitung

§ 12.

(1) In jeder Dienstbehörde bzw. Personalstelle ist die Funktion der Ausbildungsleitung im erforderlichen Umfang einzurichten.

(2) Im Rahmen der Grundausbildung hat die Ausbildungsleitung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1. Gesamtkoordination der Grundausbildung in inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Hinsicht (theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte);
  2. 2. Erstellung des Ausbildungsplanes (§ 4);
  3. 3. Auswahl der Ausbildenden im Einvernehmen mit der unmittelbaren Führungskraft;
  4. 4. Betreuung und Unterstützung der Auszubildenden und der Ausbildenden
  5. 5. Setzen von Transfersicherungsmaßnahmen von Bildungsmaßnahmen;
  6. 6. Vorbereitung der Entscheidung für die Teil-/Gesamtanrechnungen auf die Grundausbildung (§ 7).

Schlagworte

Lerninhalt

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20012329

Dokumentnummer

NOR40255075

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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