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§ 11 Grundausbildungsverordnung-BMF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2023

Abschnitt III

Rollen und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Lernzielerfolges Auszubildende

§ 11.

(1) Die Auszubildenden haben sich unabhängig von der Lehrmethode eigenverantwortlich und kontinuierlich mit den anforderungsbasierten Lerninhalten sowie den definierten Lernzielen auseinanderzusetzen.

(2) Um das definierte Lernziel eines Moduls zu erreichen, ist bei organisierten Lehrangeboten der Bundesfinanzakademie eine Anwesenheit von mindestens 75 v.H. notwendig. Sollte die notwendige Anwesenheit durch Krankheit oder dienstliche Gründe nicht erreicht werden, hat die Bundesfinanzakademie in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung geeignete Maßnahmen zu setzen, um das Erreichen des Lernziels sicherzustellen.

(3) Die Auszubildenden haben die Anmeldung zu den einzelnen Modulen in dem zur Verfügung gestellten IT-Tool eigenverantwortlich durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20012329

Dokumentnummer

NOR40255074

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