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Artikel 11 Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2023

Artikel 11

Emblem und Flagge

Das Gericht ist berechtigt, sein Emblem und seine Flagge vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen an seinen Dienstfahrzeugen sowie auf seiner Website und auf seinen Dokumenten zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

20012327

Dokumentnummer

NOR40254957

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