Artikel 11
Emblem und Flagge
Das Gericht ist berechtigt, sein Emblem und seine Flagge vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen an seinen Dienstfahrzeugen sowie auf seiner Website und auf seinen Dokumenten zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2023
Gesetzesnummer
20012327
Dokumentnummer
NOR40254957
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