Artikel 10
Immunitäten und Vorrechte des Personals
(1) Das Personal genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf alle seine in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich seiner mündlichen oder schriftlichen Äußerungen. Diese Immunität wird auch nach Beendigung seiner Beschäftigung bei dem Gericht weiterhin gewährt.
- a) unterliegt einer internen Steuer zugunsten des Gerichts auf die von dem Gericht an es gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge;
- b) ist von dem Zeitpunkt an, zu dem die interne Steuer nach Buchstabe a angewendet wird, von innerstaatlichen Steuern auf die von dem Gericht an es gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge, nicht jedoch auf Pensionen und Renten, befreit; die Vertragsstaaten können diese Gehälter, Löhne und anderen Bezüge bei der Berechnung von Steuern auf Einkommen aus anderen Quellen berücksichtigen;
- c) ist von dem Zeitpunkt an, zu dem das Personal einem von dem Gericht begründeten System der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsfürsorge unterliegt, in Bezug auf die für das Gericht geleisteten Dienste von den Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsfürsorge befreit.
(3) Ein Vertragsstaat ist nicht verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten Vorrechte seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen zu gewähren, die unmittelbar vor ihrer Beschäftigung bei dem Gericht ihren Wohnsitz in diesem Vertragsstaat hatten.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2023
Gesetzesnummer
20012327
Dokumentnummer
NOR40254956
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