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§ 19 WKFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Verfügungsrecht des AIFM

§ 19.

(1) Nur der AIFM ist berechtigt, über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihm verwalteten WKF gehören und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben. Er hat die Interessen der Aktionäre zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden sowie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des AIFMG und die Fondsbestimmungen einzuhalten.

(2) Verschmelzungen von WKF sind zulässig. Es ist dabei eines der Verschmelzungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 15 InvFG 2011 sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass WKF an die Stelle von OGAW und Teilgesellschaftsvermögen an die Stelle von Teilfonds treten. Verschmelzungen bedürfen einer Mehrheit der Aktionäre, die mindestens drei Viertel des Grundkapitals der beteiligten WKF oder drei Viertel der auf die beteiligten Teilgesellschaftsvermögen entfallenden Anteile am Grundkapital umfasst. In den Fondsbestimmungen kann die Zustimmung einer größeren Mehrheit vorbehalten werden. Verschmelzungen bedürfen überdies der Zustimmung der Verwahrstelle oder Verwahrstellen. Der AIFM hat eine Verschmelzung der FMA unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20012325

Dokumentnummer

NOR40254740

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