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§ 18 WKFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Rechnungslegung

§ 18.

(1) Der AIFM hat für den WKF für jedes Geschäftsjahr einen Jahresbericht gemäß § 20 AIFMG zu erstellen.

(2) Die FMA kann mittels Verordnung die Formblätter für den Jahresbericht festlegen, wobei die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 2 AIFMG, die fonds- und gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten des WKF, die allgemeinen bilanziellen Grundsätze des UGB und die Interessen der Aktionäre zu beachten sind. Die FMA kann in diese Verordnung auch Informationen über die Kreditaufnahme gemäß § 7 aufnehmen und bei der Festlegung der Formblätter für den Jahresbericht und den Informationen zur Kreditaufnahme die Größe, interne Organisation sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität des WKF in angemessener Weise berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20012325

Dokumentnummer

NOR40254739

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