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§ 7 WKFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Verfügungsbeschränkungen

§ 7.

Die WK‑AG, der AIFM oder die Verwahrstelle dürfen auf Rechnung des Gesellschaftsvermögens des WKF keinen Kredit aufnehmen, außer die Fondsbestimmungen sehen dies vor. Sofern der Aktionärskreis der WK‑AG Personen umfasst, die als qualifizierte Privatkunden einzustufen sind, dürfen sich Kredite auf nicht mehr als 30 vH des Nettoinventarwerts gemäß § 17 AIFMG des Gesellschaftsvermögens belaufen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20012325

Dokumentnummer

NOR40254728

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