Vollziehung
§ 17.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
- 1. hinsichtlich der §§ 3 und 4 die Bundesregierung,
- 2. hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler sowie der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister,
- 3. hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für Inneres,
- 4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Mitglieder der Bundesregierung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20012321
Dokumentnummer
NOR40254598
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