Bundeslagezentrum
§ 6.
(1) Im Bundesministerium für Inneres wird für die Bundesregierung dauerhaft ein den technischen und sicherheitsrelevanten internationalen Standards sowie den räumlichen und personellen Bedürfnissen entsprechendes Bundeslagezentrum eingerichtet, dessen sichere Erreichbarkeit auch bei einer Krise gewährleistet ist.
(2) Dem Bundeslagezentrum obliegt unter Mitwirkung der im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesministerien sowie unter anlassbezogener Mitwirkung der Vertreter der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes sowie der Einsatzorganisationen die Informationssammlung, die permanente Beobachtung, Analyse und Bewertung von aktuellen Entwicklungen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (§ 2) sowie die Erstellung aktueller Lagebilder. Die vom Bundesminister für Inneres aus seinem Wirkungsbereich jener Organisationseinheit, die das Bundeslagezentrum führt, übertragenen Aufgabenbereiche bleiben davon unberührt.
(3) Die im Bundeslagezentrum eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt die Fachgremien gemäß § 7 und das Koordinationsgremium gemäß § 10, sofern deren Sitzungen im Bundeslagezentrum stattfinden, in administrativen Belangen sowie durch ihr Fachwissen und fungiert als Kontaktstelle insbesondere für die Länder, den Österreichischen Städtebund, den Österreichischen Gemeindebund, Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 des Strafgesetzbuchs (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, Einsatzorganisationen sowie Nichtregierungsorganisationen.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20012321
Dokumentnummer
NOR40254587
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