4. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen Verwaltungsstrafbestimmung
§ 15.
Wer der Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 2 zur vertraulichen Behandlung von Informationen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20012321
Dokumentnummer
NOR40254596
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