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§ 10 B-KSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Koordinationsgremium

§ 10.

(1) Zur Beratung der Bundesregierung in Bezug auf die Entscheidung über das Vorliegen einer Krise (§ 3) sowie zur Abstimmung von Maßnahmen zur Minimierung der Gefahr des Entstehens einer drohenden Krise wird durch Beschluss der Bundesregierung ein Koordinationsgremium eingerichtet.

(2) Bei Vorliegen einer Krise obliegt dem Koordinationsgremium zudem die Beratung und Unterstützung der obersten Organe des Bundes und des Bundes-Krisensicherheitskabinetts sowie die Koordination der operativen Maßnahmen zur Bewältigung einer Krise, der Entscheidungsvorbereitung und der Öffentlichkeitsarbeit. Das Koordinationsgremium hat zudem dem Bundes-Krisensicherheitskabinett anlassbezogen über seine Aufgaben zu berichten. Auf Ersuchen des Koordinationsgremiums stellt das Bundeslagezentrum Informationen für die Öffentlichkeit bereit und übermittelt Informationen an die Landeshauptleute, den Österreichischen Städtebund, den Österreichischen Gemeindebund, Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 StGB, Einsatzorganisationen, Nichtregierungsorganisationen und sonstige Einrichtungen.

(3) Das Koordinationsgremium wird unter der Leitung des Bundeskanzlers tätig. Die Bundesregierung kann einem anderen Bundesminister die Leitung übertragen. Das Koordinationsgremium hat sich aus je einem Vertreter des in § 7 Abs. 1 genannten Leiters sowie der sonstigen darin genannten Mitglieder der Bundesregierung zusammenzusetzen. Das Koordinationsgremium wird im Anlassfall durch Beschluss der Bundesregierung um je einen Vertreter der betroffenen Bundesminister erweitert. Der Regierungsberater, der stellvertretende Regierungsberater sowie ein Vertreter des Bundeslagezentrums sind berechtigt, an den Sitzungen des Koordinationsgremiums teilzunehmen.

(4) Im Koordinationsgremium kann in beratender Funktion zudem insbesondere Vertretern der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 StGB, der Einsatzorganisationen und der Nichtregierungsorganisationen die Teilnahme ermöglicht werden, wobei in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bei Einladung eine Teilnahmepflicht der Ländervertreter besteht. Die Landeshauptleute können die Einberufung zu einzelnen Sitzungen anregen.

(5) Das Koordinationsgremium kann Ausschüsse und Unterausschüsse, insbesondere für wissenschaftliche Fragestellungen, einrichten, um einzelne Fachfragen einer vertieften Prüfung zu unterziehen.

(6) Die Bundesregierung kann nähere Regelungen zum Zusammenwirken des Koordinationsgremiums samt dazugehöriger Dokumentation in einer Geschäftsordnung treffen.

(7) Ist bei Vorliegen einer Krise (§ 3) zu deren Bewältigung oder zur Minimierung der Gefahr des Entstehens einer drohenden Krise die Abstimmung und Koordination von Maßnahmen erforderlich, sind alle betroffenen Mitglieder der Bundesregierung im jeweiligen Wirkungsbereich verpflichtet, dem Leiter gemäß Abs. 3 fachkundige Vertreter zur Verfügung zu stellen. Zudem haben die Mitglieder der Bundesregierung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs bei der Information der Bevölkerung bei einer Krise mitzuwirken.

(8) Finden die Sitzungen des Koordinationsgremiums nicht im Bundeslagezentrum statt, hat der Leiter gemäß Abs. 3 für die Besorgung der administrativen Belange Vorsorge zu treffen und eine Kontaktstelle insbesondere für die Länder, den Österreichischen Städtebund, den Österreichischen Gemeindebund, Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 StGB, Einsatzorganisationen sowie Nichtregierungsorganisationen zu benennen.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012321

Dokumentnummer

NOR40254591

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