Inkrafttreten
§ 8.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 14. Juli 2023 in Kraft.
(2) Die Bundesministerin für Justiz hat im Jahr 2028 auf der Grundlage der Auswirkungen der Durchführung von virtuellen und hybriden Gesellschafterversammlungen nach diesem Bundesgesetz und der Erfahrungen in anderen vergleichbaren EU‑Mitgliedstaaten die Zweckmäßigkeit der Möglichkeit zur Durchführung solcher Versammlungen zu prüfen und darüber dem Nationalrat zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20012318
Dokumentnummer
NOR40254491
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)