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§ 8 VirtGesG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.2023

Inkrafttreten

§ 8.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 14. Juli 2023 in Kraft.

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat im Jahr 2028 auf der Grundlage der Auswirkungen der Durchführung von virtuellen und hybriden Gesellschafterversammlungen nach diesem Bundesgesetz und der Erfahrungen in anderen vergleichbaren EU‑Mitgliedstaaten die Zweckmäßigkeit der Möglichkeit zur Durchführung solcher Versammlungen zu prüfen und darüber dem Nationalrat zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012318

Dokumentnummer

NOR40254491

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