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§ 66 EU-UmgrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Anmeldung und Eintragung der begünstigten Gesellschaft

§ 66.

(1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die Spaltung und die Errichtung der jeweiligen begünstigten Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Sprengel die begünstigte Gesellschaft ihren Sitz haben soll, anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

  1. 1. die Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt dem Spaltungsplan;
  2. 2. wenn die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
  3. 3. der Spaltungsbericht, gegebenenfalls die Stellungnahme nach § 54 in Verbindung mit § 14 Abs. 8;
  4. 4. der Bericht des Spaltungsprüfers;
  5. 5. etwaige nach § 55 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 2 übermittelte Bemerkungen;
  6. 6. die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft;
  7. 7. der Nachweis der Offenlegung des Spaltungsplans;
  8. 8. die nach den Gründungsvorschriften für die Eintragung der neuen Gesellschaft erforderlichen weiteren Urkunden.

(3) Weiters haben sämtliche Mitglieder des Vorstands der übertragenden Gesellschaft dem Gericht gegenüber zu erklären,

  1. 1. dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Spaltungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Gesellschafter durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben;
  2. 2. dass kein Umstand gemäß § 3 vorliegt.

(4) Der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung im Firmenbuch sind die Nachweise beizuschließen, dass die allenfalls erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden, gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, oder, wenn keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder das besondere Verwaltungsgremium beschließt, keine Verhandlungen zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abbricht, dass die entsprechenden Auffangregelungen nach § 269 Abs. 2 oder 3 ArbVG angewendet wurden.

(5) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Spaltung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere ob die anwendbaren Gründungsvorschriften eingehalten wurden und gegebenenfalls ob die erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Gesellschaft ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden. Die der Spaltung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten gelten als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn eine gültige Vorabbescheinigung der zuständigen Stelle des Wegzugsmitgliedsstaats vorliegt.

(6) Wurde die Spaltung ordnungsgemäß durchgeführt, so hat das Gericht die begünstigte Gesellschaft einzutragen. Dabei sind die bei der Gründung erforderlichen Eintragungen zu machen. Darüber hinaus ist unter Nennung der Firmen aller übrigen beteiligten Gesellschaften unter Hinweis auf ihre Firmenbuchnummern anzugeben, dass die Eintragung der Gesellschaft aufgrund einer grenzüberschreitenden Spaltung erfolgt. In der Eintragung ist aufzunehmen, dass die begünstigte Gesellschaft erst entsteht, wenn die Spaltung nach dem auf die übertragende Gesellschaft anwendbaren Recht wirksam wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012317

Dokumentnummer

NOR40254476

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