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§ 269 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft

§ 269.

(1) Im Übrigen gelten für Unternehmen im Sinne des § 267 die Bestimmungen des VI. Teiles über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, soweit sich diese auf das Recht auf Mitbestimmung beziehen, mit der Maßgabe, dass in jenen Fällen, in denen in diesen Bestimmungen nach der Art der Gründung der Europäischen Gesellschaft unterschieden wird, die für den Fall der Gründung durch Umwandlung geltende Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

(2) Wenn innerhalb des gemäß § 226 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zustande gekommen ist, sind die §§ 246 und 247 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das besondere Verhandlungsgremium an die Stelle des SE‑Betriebsrates tritt.

(3) Wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 fasst, so sind auf die begünstigte Gesellschaft die Bestimmungen des VI. Teiles anzuwenden, sofern es sich bei dieser um eine Europäische Gesellschaft handelt. In allen übrigen Fällen ist auf die begünstigte Gesellschaft § 110 anzuwenden. § 227 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.

(4) § 251 Abs. 2 kommt für österreichische Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft zur Anwendung, sofern diese Gesellschaft Betriebe in mindestens zwei Mitgliedstaaten hat und soweit die österreichischen Arbeitnehmervertreter keinen Anspruch gemäß dieser Bestimmung als Mitglieder des SE-Betriebsrates haben.

EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 60/2023

Schlagworte

Aufsichtsrat

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40253127

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