Spaltungsbeschluss
§ 56.
(1) Die grenzüberschreitende Spaltung wird nur wirksam, wenn die Gesellschafter dem Spaltungsplan zustimmen (Spaltungsbeschluss).
(2) Für die Fassung des Spaltungsbeschlusses gilt § 16 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß, dass im Fall einer nicht verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des § 8 Abs. 3 SpaltG die dort genannten Voraussetzungen einzuhalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20012317
Dokumentnummer
NOR40254466
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