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§ 2 EU-UmgrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Eine „Kapitalgesellschaft“ ist eine Gesellschaft mit einer Rechtsform, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.6.2017 S. 46, genannt wird.
  2. 2. Der Begriff „Mitgliedstaat“ erfasst die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
  3. 3. Der Begriff „Vorstand“ umfasst den Vorstand einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE), den Verwaltungsrat einer Europäischen Gesellschaft (SE) sowie die Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
  4. 4. Der Begriff „Satzung“ umfasst die Satzung einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) sowie den Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
  5. 5. Der Begriff „Gesellschafter“ umfasst die Aktionäre einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
  6. 6. Der Begriff „Anteile“ umfasst die Aktien einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) sowie die Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
  7. 7. Der Begriff „Gesellschafterversammlung“ umfasst die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) sowie die Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012317

Dokumentnummer

NOR40254412

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